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   OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21   

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https://dejure.org/2023,25048
OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21 (https://dejure.org/2023,25048)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2023 - 30 U 78/21 (https://dejure.org/2023,25048)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. September 2023 - 30 U 78/21 (https://dejure.org/2023,25048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 31, 249, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2
    Abgase, Abschalteinrichtung, Dieselfahrzeug, Differenzschaden, Emissionen, Fahrlässigkeit, Kühlmittelsolltemperatur-Regelung, Thermofenster, unvermeidbarer Verbotsirrtum, Verschulden, unzulässige Abschalteinrichtung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen; Fahrlässigkeit; Kühlmittelsolltemperatur-Regelung; Thermofenster; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Verschulden; unzulässige Abschalteinrichtung

  • rechtsportal.de

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen; Fahrlässigkeit; Kühlmittelsolltemperatur-Regelung; Thermofenster; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Verschulden; unzulässige Abschalteinrichtung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Dieselmotor vom Typ OM 651; Zulässigkeit einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes Abgasskandal - Schadenersatz zugesprochen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 222
  • ZIP 2023, 2159
  • MDR 2023, 1448
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Nach dem - zeitlich erst deutlich nach dem vorliegenden landgerichtlichen Urteil ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, das im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21 - ergangen ist, ist das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (juris Rn. 28 ff., Rn. 32).

    Ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz kann mithin jede Norm des objektiven Rechts sein, sofern darin ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausgesprochen wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - VI ZR 29/75 -, juris Rn. 14, VersR 1977, 616 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.03.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32).

    Unzutreffend ist eine Übereinstimmungserklärung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 34).

    Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten wurden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 hingegen nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 51).

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 11 ff.).

    Vielmehr tritt, sofern nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist, die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein, wobei für die Haftung ein fahrlässiger Verstoß genügt (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 36 ff.).

    Denn steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der zuständigen obersten deutschen Behörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 65).

    Die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also - im Übrigen ebenso wie weitere europäische nationale Zulassungsbehörden, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anderes verstanden als die Beklagte, so dass ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben ist (Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21 - zur Veröffentlichung vorgesehen; so auch OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022 - 13 U 329/21; Beschluss vom 21.06.2022 - 28 U 114/21; KG, Urteil vom 16.06.2022 - 4 U 128/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22 -, BeckRS 2023, 12546; Beschluss vom 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22 -, BeckRS 2023, 11640; Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZR 663/22 -, BeckRS 2023, 7208; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 62 ff.).

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - juris Rn. 59 ff.).

    Eine Entlastung der Beklagten mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von derartigen Funktionen ein allgemeiner Industriestandard zugrunde liege, kommt nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 70).

    Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs erfolgen vor allem um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 40 f.).

    Das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls sind zu bewerten (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 75 ff.).

    Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 80).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Dabei ist das Kriterium der Prüfstandbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 12, 18, jew. m.w.N.).

    Dass die KSR sich aufgrund der konkreten Bedatung im Straßenbetrieb oft nicht oder auch nicht besonders lang auswirken mag, genügt für die Annahme einer Prüfstandbezogenheit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 17).

    Selbst wenn sie sich nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirken sollte, lässt sich dem eine Prüfstandbezogenheit deshalb nicht bereits entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 17).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Ferner ist allein der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa zu sehende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht bereits geeignet, ein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 15, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 26, VersR 2021, 661).

    Gleiches für den Fall des Vorliegens eines Verschleierns der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Umstände gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 24, NJW 2021, 921).

    Denn nach Maßgabe der angeführten Grundsätze genügt allein die Verwendung eines Thermofensters nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens selbst dann nicht, wenn man die Unzulässigkeit desselben zugunsten des Klägers unterstellt (Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 16 ff., NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 25 ff., NJW 2021, 1814; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Nach vorgenannter Maßgabe stellt sich aber die im streitbefangenen Fahrzeug verbaute KSR, und zwar mit der konkreten Steuerung ihrer Funktionalität in Abhängigkeit von bestimmten Parametern - hierbei handelt es sich sodann um ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, juris Rn. 59 ff., NJW 2021, 1216) -, als unzulässig dar.

    Derlei Technologien, die die Emissionen schon im Vorhinein, d.h. bei ihrer Entstehung verringern, sind sog. Emissionskontrollsysteme im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, juris Rn. 69 ff., NJW 2021, 1216).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Nach dem - zeitlich erst deutlich nach dem vorliegenden landgerichtlichen Urteil ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, das im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21 - ergangen ist, ist das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (juris Rn. 28 ff., Rn. 32).

    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 -, juris Rn. 66, NJW 2023, 1111), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (vgl. auch EuGH a.a.O.; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 -, juris Rn. 66, NJW 2023, 1111), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (vgl. auch EuGH a.a.O.; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

    Vielmehr hat es erst aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 - C-128/20 - zeitlich nachfolgend begonnen, Thermofenster hinsichtlich ihrer Reichweite einer kritischeren Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu beanstanden.

  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    In Bezug auf das Thermofenster hält der Senat allerdings auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21 -, juris Rn. 61 ff., BeckRS 2022, 18539) fest, dass der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen ist, da sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag (siehe auch Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also - im Übrigen ebenso wie weitere europäische nationale Zulassungsbehörden, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anderes verstanden als die Beklagte, so dass ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben ist (Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21 - zur Veröffentlichung vorgesehen; so auch OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022 - 13 U 329/21; Beschluss vom 21.06.2022 - 28 U 114/21; KG, Urteil vom 16.06.2022 - 4 U 128/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22 -, BeckRS 2023, 12546; Beschluss vom 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22 -, BeckRS 2023, 11640; Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZR 663/22 -, BeckRS 2023, 7208; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 62 ff.).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Ferner ist allein der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa zu sehende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht bereits geeignet, ein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 15, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 26, VersR 2021, 661).

    Denn nach Maßgabe der angeführten Grundsätze genügt allein die Verwendung eines Thermofensters nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens selbst dann nicht, wenn man die Unzulässigkeit desselben zugunsten des Klägers unterstellt (Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 16 ff., NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 25 ff., NJW 2021, 1814; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Jedenfalls müssen die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, juris Rn. 16).

    Auch Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung der Behörde und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, juris Rn. 26), sind vorliegend nicht zu erkennen.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21
    Da ihm mit der unzulässigen Abschalteinrichtung prinzipiell Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 FZV drohen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 19 ff., NJW 2020, 1962), steht die zweckentsprechende Nutzung des erworbenen Fahrzeugs in Frage.
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21

    Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 18 U 21/20

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Haftung eines Pkw-Herstellers für

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • BGH, 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 30.01.2023 - VIa ZR 663/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 29/75

    Fernschreibteilnehmer - Fernsprechteilnehmer

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 28 U 114/21
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

  • BGH, 17.06.2020 - VII ZR 179/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. der Entscheidung der

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 50/21

    Anspruch auf Schadensersatz nach dem Kauf eines PKW mit verbotener

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

    Gleiches für den Fall des Vorliegens eines Verschleierns der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Umstände gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, juris Rn. 24, NJW 2021, 921; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 38 - 40).

    Daran fehlt es vorliegend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 50 - 51 zu dem Fahrzeug GLK 220 CDI, EZ 30.7.2014, OM 651, Euro 5).

    Dass die KSR sich aufgrund der konkreten Bedatung im Straßenbetrieb "oft" nicht oder auch nicht besonders lang auswirken mag, genügt für die Annahme einer Prüfstandbezogenheit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 52, juris).

    Nach dem Vortrag der Beklagten geht nämlich die applizierte Betriebsdauer über die Zeitdauer des Prüfzyklus hinaus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 53 - 54).

    Im Übrigen gilt auch hier, dass die Behörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen wäre, etwaige aus ihrer Sicht fehlende Angaben zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 58).

    Verdeckte, unzulässige, bewusst eingebaute bzw. programmierte Abschalteinrichtungen aufzudecken ist hingegen nicht Aufgabe des OBD (OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 66; OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2021, I-18 U 21/20, juris Rn. 162 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.12.2021, VIII ZR 190/19, juris Rn. 91).

    Es fehlt aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023, 30 U 78/21, juris Rn. 68).

    Ermächtigte er zur Umsetzung einer solchen Richtlinie die vorbezeichneten Bundesministerien, ist daher davon auszugehen, dass diese Ermächtigung auch solche Normen betraf, die drittschützende Wirkung haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 77).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme einer Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht entgegen, dass eine Funktion auch im Straßenbetrieb unter denselben Bedingungen dem Grunde nach wie auf dem Prüfstand arbeitet (OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 82).

    Die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also - im Übrigen ebenso wie weitere europäische nationale Zulassungsbehörden, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anders verstanden als die Beklagte, so dass ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, Rn. 99 ff; OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022, 13 U 329/21; OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2022, 28 U 114/21).

    Aus alledem folgt, dass es sich bei der KSR um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 88; OLG Frankfurt/M, Hinweisbeschluss vom 10.7.2023, 3 U 40/23, S. 17 ff.).

    Zur Klärung der vorstehenden Frage bedarf es nicht einer Vorlage derselben an den EuGH, der diese Frage bereits entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 90).

    Denn der Rückrufbescheid des KBA vermag keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz aus den §§ 823 ff. BGB zu entfalten (BGH, a.a.O., Rn. 14 ff. m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 93).

    Der Vortrag der Beklagten in Bezug auf die KSR vermag die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht zu begründen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 102 - 110).

    Aus den bereits darlegten Gründen ist auch der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den hier vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich und eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreits deshalb nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2023, 30 U 78/21, juris Rn. 110).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Dabei kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass die KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Vorschrift Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 ist (so z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/200 -, juris Rn. 72 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21 -, juris Rn. 89; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 88 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13. September 2023 - 30 U 81/21- juris Rn. 113; OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris 33 ff.; OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 24 U 205/21 -, juris Rn. 29 ff.).

    (1) Dass die KSR sich aufgrund der konkreten Bedatung im Straßenbetrieb oft nicht oder nicht besonders lang auswirken mag, genügt für die Annahme einer Prüfstandsbezogenheit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21 -, juris Rn. 8 bei einer Wirkung der Abschalteinrichtung in 11 % der Realfahrten; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21 -, juris Rn. 47, 64; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 52).

    Vielmehr geht die applizierte Betriebsdauer der KSR nach dem von der Klagepartei nicht substantiiert angegriffenen Vortrag der Beklagten über die Zeitdauer des Prüfzyklus hinaus, so dass die KSR gerade nicht faktisch ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv oder exakt auf diesen zugeschnitten ist (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 53 - 54; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 35; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21 -, juris Rn. 46).

    Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 57), ergeben sich aus dem Vortrag der Klagepartei nicht.

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Ermächtigung ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 85 und 91; ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vollständige Umsetzung der Richtlinie beabsichtigt und damit auch zum Erlass von Normen mit drittschützender Wirkung ermächtigt hat (s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 77).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

    Selbst wenn sie sich nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirken sollte, lässt sich dem keine Prüfstandsbezogenheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 55).

    (2) Bei dem von der Klagepartei beanstandeten OBD handelt es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung, weil von ihm auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs nicht Einfluss genommen wird (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 66).

    Der Annahme einer Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 steht dabei nicht entgegen, dass eine Funktion auch im Straßenbetrieb unter denselben Bedingungen dem Grunde nach wie auf dem Prüfstand arbeitet (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 82).

    Denn wenn sie sich zu ihrer Entlastung auf eine hypothetische Auskunft des KBA beruft, ist insoweit ausschließlich maßgeblich, welche Auskunft das KBA tatsächlich erteilt hätte, nicht aber, ob diese zutreffend gewesen wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, 2. Leitsatz und Rn. 105 ff.).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    So nimmt denn auch die absolut herrschende Meinung der Oberlandesgerichte zur Fahrkurvenerkennung ebenso wie zum sog. "Thermofenster" (s. dazu noch unten) einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des jeweiligen Fahrzeugherstellers auch ohne Fokussierung auf einen bestimmten Verantwortlichen oder Mitarbeiter an (so außer den soeben genannten auch OLG Bamberg 31.05.2023 - 10 U 123/22 , in Juris Rz. 11 - 31.07.2023 - 2 U 52/22 , in Juris Rz. 33-37 - 31.10.2023 - 1 U 321/22 e, in Juris Rz. 30-34 - OLG Celle 18.10.2023 - 7 U 67/23 , in Juris Rz. 78-117 - OLG Dresden 12.09.2023 - 4 U 1689/22 , in Juris Rz. 26-28 - OLG Frankfurt / M 23.12.2022 - 4 U 272/21 , in Juris Rz. 72f - 02.11.2023 - 5 U 102/22, in Juris Rz. 20-26 - OLG Hamm 02.08.2023 - 30 U 23/21 , in Juris Rz. 77, 92-96 - 01.09.2023 - 30 U 78/21 , in Juris Rz. 99-101 - 15.09.2023 - 7 U 94/20, in Juris Rz. 42f - OLG Koblenz 31.08.2023 - 1 U 316/23 , in Juris Rz. 65-79 - 29.09.2023 - 3 U 191/23, in Juris Rz. 22-24 - OLG Köln 10.01.2023 - 19 U 66/22, in Juris Rz. 12-19 - 26.07.2023 - 3 U 96/22, in Juris Rz. 16-28 - 31.08.2023 - 8 U 52/22, in Juris Rz. 25-31 - OLG Naumburg 10.12.2021 - 8 U 63/21 , in Juris Rz. 7-9 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung dieses Senats; Senatsurteil v. 11.10.2022 - 7 U 159/21 , in Juris Rz. 75 -, bestätigt durch BGH 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22 , zit. n. Juris - OLG Schleswig 02.11.2023 - 10 U 8/23, in Juris Rz. 30-35 - im Ergebnis auch OLG Schleswig 14.12.2023 - 17 U 49/23 , in Juris Rz. 31-34 -: Keine Fahrlässigkeit).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Ermächtigung ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 85 und 91; ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vollständige Umsetzung der Richtlinie beabsichtigt und damit auch zum Erlass von Normen mit drittschützender Wirkung ermächtigt hat (s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 77).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Ermächtigung ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 85 und 91; ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 32) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vollständige Umsetzung der Richtlinie beabsichtigt und damit auch zum Erlass von Normen mit drittschützender Wirkung ermächtigt hat (s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 77).
  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden;

    Ermächtigte er zur Umsetzung einer solchen Richtlinie die vorbezeichneten Bundesministerien, ist daher davon auszugehen, dass diese Ermächtigung auch solche Normen betraf, die drittschützende Wirkung haben (vgl. Senat, Urteil vom 01.08.2023 - 30 U 78/21).

    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (Senat, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

    Darüber hinaus ist auch nicht der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. b) VO(EG) 715/2007 ("die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist") erfüllt, weil die KSR nicht auf die Phase des Anlassens des Motors beschränkt ist (s.a. OLG Hamm, Urt. vom 1.9.2023, Az. 30 U 78/21).
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 - C-128/20, in der das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurde, war eine Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit bei einem Thermofenster wie dem hier vorliegenden, das von dem KBA gebilligt worden war, somit nicht gegeben, so dass die Beklagte bei Berücksichtigung der genannten Umstände im vorliegenden Fall ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass die vorliegend installierte Steuerung der AGR durch das Thermofenster aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023, 30 U 78/21, juris, Rn. 100 ff; OLG München, Beschluss vom 04.09.2023, 30 U 6629/22, BeckRS 2023, 24387, Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2023, 3 U 365/23, juris, Rn. 17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2023, 2 U 70/23, BeckRS 2023, 24718, Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 14.12.2023 - 17 U 49/23

    Ersatz des "Differenzschadens" wegen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen

    Bei einer KSR spricht jedenfalls bei deswegen erfolgtem Rückruf viel dafür, dass es nicht zu einer hypothetischen Genehmigung gekommen wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, bei Juris, Rn. 106 ff.; OLG Schleswig, Urteil des 7. Zivilsenats vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22 -, bei Juris, Rn. 82 ff.).
  • OLG Schleswig, 19.12.2023 - 7 U 67/23

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines

  • LG Augsburg, 15.01.2024 - 111 O 1888/22

    Verbotsirrtum, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

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